
- Eigenschutz, absichern
- Notruf
- Rettung aus einem Gefahrenbereich
- psychische Betreuung und Wärmeerhalt
- Wundversorgung mit vorhandenen Verbandmitteln und bei Besonderheiten, Versorgung bedrohlicher Blutungen
- Maßnahmen bei Knochenbrüchen und Gelenkverletzungen
- Kontrolle des Bewusstseins, der Atmung,
- Durchführung der Seitenlage
- Kreislaufbedingte Störungen, erkennen und Maßnahmen bei Herzinfarkt und Stromunfällen
- Atemstörung erkennen und entsprechende Maßnahmen bei Atemwegsverlegungen und Asthma bronchiale
- Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Einsatz eines Automatisierten Externen Defibrillators
- Helmabnahme bei bewusstlosen Motorradfahrern
- Maßnahmen bei Schlaganfall und Krampfanfall
- Temperaturbedingte Störungen
- Vergiftungen erkennen und versorgen

- Eigenschutz, absichern
- Notruf
- Rettung aus einem Gefahrenbereich
- psychische Betreuung und Wärmeerhalt
- Wundversorgung mit vorhandenen Verbandmitteln und bei Besonderheiten, Versorgung bedrohlicher Blutungen
- Maßnahmen bei Knochenbrüchen und Gelenkverletzungen
- Kontrolle des Bewusstseins, der Atmung,
- Durchführung der Seitenlage
- Kreislaufbedingte Störungen, erkennen und Maßnahmen bei Herzinfarkt und Stromunfällen
- Atemstörung erkennen und entsprechende Maßnahmen bei Atemwegsverlegungen und Asthma bronchiale
- Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Einsatz eines Automatisierten Externen Defibrillators
- Helmabnahme bei bewusstlosen Motorradfahrern
- Maßnahmen bei Schlaganfall und Krampfanfall
- Temperaturbedingte Störungen
- Vergiftungen erkennen und versorgen

· Physikalisch-chemische Grundlagen der Verbrennung und des Löschens
· Vorbeugender Brandschutz in Gebäuden
· Ziele, Organisation und Methoden des betrieblichen Brandschutzes
· DIN 14096: Brandschutzordnung Teil A bis C
· Brandmeldeeinrichtungen und Kennzeichnung
· Abwehrender Brandschutz: Verhalten im Brandfall, Brandbekämpfung mit Feuerlöschern
· Personenbezogene Gefahren durch Brände und persönliche Schutzmaßnahmen
· Rettung von Personen und Einleitung der Evakuierung von Gebäuden sowie Rettungswege
· Alarmierung, Einweisung und Unterstützung der Hilfskräfte (z.B. Feuerwehr)
·
Feuerlöschübung
(praktische Unterweisung)
Hinweis:
Der Unternehmer oder die
Unternehmerin kann erst dann eine Person
zum Brandschutzhelfer bestellen, wenn sie auch mit den jeweiligen
betrieblichen Gegebenheiten (z. B. elektrische Anlagen, Metallbrände,
Fettbrände) vertraut gemacht und in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich
eingewiesen wurde.
Zur Auffrischung der Kenntnisse
empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu
wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen
eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z. B. sein:
· eine Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. eine besondere Anforderung an die Wirksamkeit der Ausbildung und damit auch an eine Wiederholung zum Wissens-/Kenntnisstand des Brandschutzhelfers,
· neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf das Löschmittel bzw. die bereitgestellten Feuerlöscheinrichtungen und die Löschtaktik haben,
· Versetzung eines Brandschutzhelfers in Arbeits-/Betriebsbereiche, die ein vom bisherigen Bereich abweichendes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordern.

· Physikalisch-chemische Grundlagen der Verbrennung und des Löschens
· Vorbeugender Brandschutz in Gebäuden
· Ziele, Organisation und Methoden des betrieblichen Brandschutzes
· DIN 14096: Brandschutzordnung Teil A bis C
· Brandmeldeeinrichtungen und Kennzeichnung
· Abwehrender Brandschutz: Verhalten im Brandfall, Brandbekämpfung mit Feuerlöschern
· Personenbezogene Gefahren durch Brände und persönliche Schutzmaßnahmen
· Rettung von Personen und Einleitung der Evakuierung von Gebäuden sowie Rettungswege
· Alarmierung, Einweisung und Unterstützung der Hilfskräfte (z.B. Feuerwehr)
·
Feuerlöschübung
(praktische Unterweisung)
Hinweis:
Der Unternehmer oder die
Unternehmerin kann erst dann eine Person
zum Brandschutzhelfer bestellen, wenn sie auch mit den jeweiligen
betrieblichen Gegebenheiten (z. B. elektrische Anlagen, Metallbrände,
Fettbrände) vertraut gemacht und in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich
eingewiesen wurde.
Zur Auffrischung der Kenntnisse
empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu
wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen
eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z. B. sein:
· eine Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. eine besondere Anforderung an die Wirksamkeit der Ausbildung und damit auch an eine Wiederholung zum Wissens-/Kenntnisstand des Brandschutzhelfers,
· neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf das Löschmittel bzw. die bereitgestellten Feuerlöscheinrichtungen und die Löschtaktik haben,
· Versetzung eines Brandschutzhelfers in Arbeits-/Betriebsbereiche, die ein vom bisherigen Bereich abweichendes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordern.

Die Unterweisung im Sinne der Ril 462.0101 in Zusammenhang mit der DIN VDE 0105-103
- Eignung, Befähigung und Dienstfähigkeit
-
Gefährdungen bei Arbeiten an und in der Nähe von Gleisanlagen
-
Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge und durch unter Spannung stehende Teile wie Fahrleitungen, Stromschienen oder Speiseleitungen.
-
Sicheres Verhalten im Gleisbereich (PSA, Verkehrswege, überqueren von Gleisen) Vorbeifahrt von Zug- und Rangierfahrten
Die Unterweisung im Sinne der Ril 462.0101 in Zusammenhang mit der DIN VDE 0105-103
Eignung, Befähigung und Dienstfähigkeit
Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge und durch unter Spannung stehende Teile wie Fahrleitungen, Stromschienen oder Speiseleitungen.
Sicheres Verhalten im Gleisbereich (PSA, Verkehrswege, überqueren von Gleisen) Vorbeifahrt von Zug- und Rangierfahrten
Gefährdungen bei Arbeiten an und in der Nähe von Gleisanlagen
Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge und durch unter Spannung stehende Teile wie Fahrleitungen, Stromschienen oder Speiseleitungen.
Sicheres Verhalten im Gleisbereich (PSA, Verkehrswege, überqueren von Gleisen)
Vorbeifahrt von Zug- und Rangierfahrten
Gefährdungen bei Arbeiten an und in der Nähe von Gleisanlagen
Bahntechnisch unterwiesene Personen dürfen selbständig keine Arbeiten an elektrischen Anlagen und an Fahrleitungsanlagen ausführen.
Unterweisung:
Die Oberleitungsanlage der DB AG steht unter einer Spannung von 15.000 Volt!
Bei allen Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden, der Berührung zugänglichen Teilen der Oberleitun¬gen und Bahnenergieleitungen, muss von diesen Teilen auch mit Geräten, Werkzeugen und Werkstücken nach allen Richtungen ein Schutzabstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden.
In der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen der Oberleitungsanlage arbeitende Mitarbeiter müssen engan¬liegende Kleidung tragen. Für einen festen Standort ist zu sorgen. Sie als Mitarbeiter sind verpflichtet, gemäß den Unterweisungen und den Weisungen des Arbeitsverantwortlichen für Ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeits-mittel sowie Schutzvorrichtungen und die zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung sind bestimmungs- gemäß zu verwenden.
Besondere Vorsicht ist beim Umgang mit langen Gegenständen (z. B. Werkzeuge, Rohre, Leitern) geboten. Die Schutzabstände dürfen weder mit einem Teil des Körpers noch mit einem Gegenstand unterschritten werden.
Herabhängende Leitungen, auch wenn sie den Boden berühren, sind lebensgefährlich. Das Erdreich im Umkreis von 10 m darf daher so lange nicht berührt oder betreten werden, bis die gerissene Leitung ausgeschaltet und bahngeerdet ist.
Zweige, Aste, Bäume o. a. Gegenstände, die auf Oberleitungen oder Bahnenergieleitungen gefallen sind, dürfen auf keinen Fall berührt werden. Erst nach Ausschaltung und Bahnerdung dürfen diese Gegenstände entfernt werden.
Tritte und Bühnen, die höher als 2 m über Schienenoberkante liegen, dürfen nicht bestiegen werden.
Es ist lebensgefährlich:
- Verunglückte zu berühren, solange sie mtt der elektrischen Leitung in Verbindung stehen,
- Masten von Oberleitungsanlagen zu besteigen, die vorgeschriebenen Schutzabstände zu unterschreiten,
- in der Nähe von Hochspannungskabeln Gegenstände in das Erdreich einzuschlagen, da durch die eventuelle Beschädigung der Kabel Personen gefährdet werden,
- auf unter Spannung stehende Teile der Oberleitungsanlage Flüssigkeiten zu gießen.
Es muss stets angenommen werden, dass alle Teile der Oberleitung und Bahnenergielettung unter Hochspannung stehen, solange nicht einwandfrei festgestellt ist, dass sie ausgeschaltet und sichtbar bahngeerdet sind. Nicht nur
die unmittelbare Berührung unter Spannung stehender Teile, sondern auch die mittelbare über Gegenstände (z. B. Stangen, Wasserstrahl) oder aber die Annäherung kann tödlich wirken.
Vor Beginn der Arbeiten müssen Art und Umfang der Sicherheitsmaßnahmen festgelegt sein. Falls notwendig ist
der Anlagenverantwortliche beratend hinzuzuziehen.
Werden auf den Stützpunkten der Oberleitungsanlagen 110-kV-Bahnstromleitungen mitgeführt, darf von deren unter Span¬nung stehenden Teilen ein Schutzabstand von 2,0 m nicht unterschritten werden.
Diese Schutzabstände müssen auch beim Ausschwingen von Leiterseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmeeinrichtungen eingehalten werden.

· Physikalisch-chemische Grundlagen der Verbrennung und des Löschens
· Vorbeugender Brandschutz in Gebäuden
· Ziele, Organisation und Methoden des betrieblichen Brandschutzes
· DIN 14096: Brandschutzordnung Teil A bis C
· Brandmeldeeinrichtungen und Kennzeichnung
· Abwehrender Brandschutz: Verhalten im Brandfall, Brandbekämpfung mit Feuerlöschern
· Personenbezogene Gefahren durch Brände und persönliche Schutzmaßnahmen
· Rettung von Personen und Einleitung der Evakuierung von Gebäuden sowie Rettungswege
· Alarmierung, Einweisung und Unterstützung der Hilfskräfte (z.B. Feuerwehr)
·
Feuerlöschübung
(praktische Unterweisung)
Hinweis:
Der Unternehmer oder die
Unternehmerin kann erst dann eine Person
zum Brandschutzhelfer bestellen, wenn sie auch mit den jeweiligen
betrieblichen Gegebenheiten (z. B. elektrische Anlagen, Metallbrände,
Fettbrände) vertraut gemacht und in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich
eingewiesen wurde.
Zur Auffrischung der Kenntnisse
empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu
wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen
eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z. B. sein:
· eine Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. eine besondere Anforderung an die Wirksamkeit der Ausbildung und damit auch an eine Wiederholung zum Wissens-/Kenntnisstand des Brandschutzhelfers,
· neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf das Löschmittel bzw. die bereitgestellten Feuerlöscheinrichtungen und die Löschtaktik haben,
· Versetzung eines Brandschutzhelfers in Arbeits-/Betriebsbereiche, die ein vom bisherigen Bereich abweichendes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordern.

· Physikalisch-chemische Grundlagen der Verbrennung und des Löschens
· Vorbeugender Brandschutz in Gebäuden
· Ziele, Organisation und Methoden des betrieblichen Brandschutzes
· DIN 14096: Brandschutzordnung Teil A bis C
· Brandmeldeeinrichtungen und Kennzeichnung
· Abwehrender Brandschutz: Verhalten im Brandfall, Brandbekämpfung mit Feuerlöschern
· Personenbezogene Gefahren durch Brände und persönliche Schutzmaßnahmen
· Rettung von Personen und Einleitung der Evakuierung von Gebäuden sowie Rettungswege
· Alarmierung, Einweisung und Unterstützung der Hilfskräfte (z.B. Feuerwehr)
·
Feuerlöschübung
(praktische Unterweisung)
Hinweis:
Der Unternehmer oder die
Unternehmerin kann erst dann eine Person
zum Brandschutzhelfer bestellen, wenn sie auch mit den jeweiligen
betrieblichen Gegebenheiten (z. B. elektrische Anlagen, Metallbrände,
Fettbrände) vertraut gemacht und in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich
eingewiesen wurde.
Zur Auffrischung der Kenntnisse
empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu
wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen
eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z. B. sein:
· eine Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. eine besondere Anforderung an die Wirksamkeit der Ausbildung und damit auch an eine Wiederholung zum Wissens-/Kenntnisstand des Brandschutzhelfers,
· neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf das Löschmittel bzw. die bereitgestellten Feuerlöscheinrichtungen und die Löschtaktik haben,
· Versetzung eines Brandschutzhelfers in Arbeits-/Betriebsbereiche, die ein vom bisherigen Bereich abweichendes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordern.